Informationspflicht des Architekten
Aus aktuellem Anlass empfehlen wir Ihnen die Kenntnisnahme der beiliegenden Nachweise durch die Bauherren bei Architektenvertragabschluß unterschriftlich anerkennen zu lassen.
Im Streitfall müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihrer Beratungspflicht nachgekommen sind.