Die Aufgabe der Berufshaftpflicht von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren ist es Forderungen von Dritten in technischer und juristischer Hinsicht zu prüfen und dem Versicherungsnehmer bei der Schadenabwicklung zu unterstützen. Die Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten werden vom Versicherer getragen.
--> Berechtigte Forderungen werden bezahlt.
--> Unberechtigte Forderungen werden abgewiesen.
Versicherte Tätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
für die Folgen
von Verstößen bei der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen
Tätigkeit.
Um Ärger und Missverständnisse im Vorhinein zu vermeiden, sollte der Umfang der Tätigkeit bei Vertragsabschluß möglichst genau angegeben werden. Spätere Erweiterungen des Leistungsbildes sind dem Versicherer zu melden.
Deckungssummen
Der Versicherungsschutz umfasst Personenschäden und sonstige
Schäden (Sach- und Vermögensschäden zu den im Versicherungsschein
festgelegten Deckungssummen. Diese bilden die Höchstgrenze für jeden
Verstoß.
Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres
beträgt das Dreifache dieser Versicherungssummen (Dreifachmaximierung).
Ausnahmen Serienschäden (Zweifachmaximierung) und mehrere Verstöße
die zu einem einheitlichen Schaden führen (Deckungssumme steht nur einmal
zur Verfügung).
Beginn, Ende und Nachhaftung des Versicherungsschutzes
In der Berufshaftpflichtversicherung kommt es nicht auf den Eintritt des Schadensfalles, sondern auf den Zeitpunkt des Verstoßes an (z. B. beim Planungsfehler: Zeitpunkt der Planung).
Hieraus folgt, dass der Versicherungsbeginn nicht mit dem Baubeginn, sondern mit dem tatsächlichen Beginn der Tätigkeit des Architekten / Ingenieurs identisch sein sollte, damit auch schon Fehler bei der Grundlagenermittlung vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Wenn der rechtzeitige Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung einmal versäumt wurde, besteht die Möglichkeit einer Rückwärtsversicherung frei von bekannten Schäden.
Beim erstmaligen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gelten Verstöße bis zu maximal einem Jahr vor Versicherungsbeginn mitversichert (wichtig für Berufsanfänger).
Aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 638 BGB besteht der Versicherungsschutz für Verstöße, die innerhalb der Vertragslaufzeit begangen wurden, auch nach Vertragsende noch mindestens 5 Jahre fort (Nachhaftung).
Einzelne Ansprüche unterliegen der 30-jährigen Verjährung.
Bei der endgültigen Aufgabe der beruflichen Tätigkeit
kann eine Verlängerung dieser Schadenmeldefrist von 5 auf 30 Jahre vereinbart
werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Versicherungsvertrag muss bis zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit
mindestens 5
Jahre ununterbrochen bestanden haben.
- Das versicherte Büro muss endgültig, nicht jedoch wegen Zahlungsunfähigkeit,
aufgelöst
sein.
Bei Übergang des Büros, z. B. durch Verkauf oder Umwandlung in eine GmbH kann diese Nachhaftungsversicherung nicht beantragt werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit Haftungsrisiken aus der Tätigkeit des versicherten Büros von der Übernahme wirksam ausgenommen werden.