Artikel für das Deutsche Architektenblatt 10/2003

Notwendige Anpassungen

Zur Situation der Berufs-Haftpflichtversicherung der Architekten

Oliver Krüger und Oliver Thormann

Bei ihren vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben sind Architekten täglich Haftungsgefahren ausgesetzt. Nachfolgend wird verdeutlicht, inwieweit eine Berufs-Haftpflichtversicherung hier Schutz bieten kann. Aufgrund der ungünstigen Schadenentwicklung und der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen sieht sich die Versicherungswirtschaft zunehmend dazu veranlasst, im Bereich der Berufs-Haftpflichtversicherung für Architekten notwendige Anpassungen vorzunehmen. Die diesbezüglichen Hintergründe und allgemeinen Erwägungen werden ebenfalls dargestellt.

1. Die Haftungssituation des Architekten
Unterläuft einem Architekt ein Fehler, hat er in der Regel für den Ersatz des hierdurch verursachten Schadens einzustehen. Diese Haftung ergibt sich im Verhältnis zum Auftraggeber schon aus dem Architektenvertrag. Eine gesetzliche, sogenannte deliktische Schadenersatzpflicht kann auch gegenüber Dritten entstehen, z.B. wenn der Architekt Sorgfaltspflichten vernachlässigt, so dass Passanten verletzt werden.

Der freiberuflich tätige Architekt haftet für eigene Verfehlungen und im allgemeinen auch für die seiner Mitarbeiter. Denn die persönliche Inanspruchnahme des Mitarbeiters bzw. der gegen ihn gerichtete Regress durch den Arbeitgeber scheidet oft aufgrund des arbeitnehmerrechtlichen Haftungsprivilegs aus. Der gegenüber den Geschädigten voll verantwortliche Büroinhaber haftet mit seinem gesamten Vermögen – einschließlich seines Privatvermögens. Wird das Büro von mehreren selbständigen Architekten betrieben (GbR oder sog. Sozietät), haben alle gesamtschuldnerisch mit dem Betriebsvermögen für den Fehler eines Büroinhabers einzustehen. Diese gemeinsame Einstandspflicht kann sogar so weit gehen, dass die anderen Mitgesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen haften (so der Bundesgerichtshof in NJW 2003, S. 1447 ff.; dazu Altmeppen in NJW 2003, S. 1553 ff.). Auch bei Verbindlichkeiten einer Partnerschaft, in deren Form Architekten zuweilen ihren Beruf gemeinsam ausüben, haften die Partner – neben dem Vermögen der Partnerschaft – als Gesamtschuldner.

Hier kann sich die Haftung aber zumindest auf einzelne Partner beschränken, wenn nur diese mit der Auftragsbearbeitung befasst waren. Auch ermöglichen es bisher gesetzliche Regelungen u.a. in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen, die Haftung der Partnerschaft der Höhe nach zu beschränken (insoweit kritisch: Barth in NZBau 2003, S. 409 ff.), sofern eine Berufs-Haftpflichtversicherung besteht. Ansonsten lassen sich Haftungsbeschränkungen nur durch Gründung einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) oder durch eine individuelle Haftungsbegrenzungsvereinbarung mit der Auftraggeberseite erreichen, was aber selten darstellbar ist. In den meisten Fällen können Haftungsrisiken daher nur mit einer Berufs-Haftpflichtversicherung abgesichert werden.

a) Schadenfälle
Die zahlreichen, bislang in der DAB-Artikelserie „Haftung am Bau“ geschilderten Haftungsfälle verdeutlichen, wie leicht es u.a. bei der Architektentätigkeit zu kostenintensiven Schadenfällen kommen kann, in denen häufig eine Berufs-Haftpflichtversicherung für den Architekten eintritt.

b) Die Leistungen der Berufs-Haftpflichtversicherung im Schadenfall
Die Aufgabe der Berufs-Haftpflichtversicherung für Architekten liegt nicht nur darin, berechtigte Schadenersatzforderungen auszugleichen, soweit hierfür Versicherungsschutz (=„Deckung“) besteht. Vielmehr wird in einem mitgeteilten Schadenfall zunächst der Sachverhalt ermittelt sowie technisch und juristisch geprüft, ob der Architekt für den Schadenfall haftet. Ferner übernimmt der Versicherer die weitere Korrespondenz mit dem Anspruchsteller, der die Schadenersatzforderung geltend macht.

Teilweise ist die frühzeitige Beauftragung eines Sachverständigen durch den Versicherer sinnvoll, der Schadenumfang, Schadenursache und die Verantwortlichkeit der Beteiligten (z. B. ausführende Unternehmen, Bauleitung, weitere Sonderfachleute) untersucht. Dieser kann feststellen, ob der Architekt für den Schadenfall verantwortlich ist, so dass ein versicherter Schaden schnell (außergerichtlich) reguliert werden kann. Haftet der Architekt nicht, wehrt der Versicherer die unbegründeten Schadenersatzforderungen für ihn ab und übernimmt im Falle einer Klage auch Rechtsanwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten.

Darüber hinaus ist es in bestimmten Fällen auch möglich, dass der Berufs-Haftpflichtversicherer den Architekt unterstützt, wenn ihm z.B. sein Auftraggeber das Honorar nicht auszahlt. Die Gewährung von Kostenschutz im Honorarklageverfahren setzt allerdings zunächst voraus, dass

- die gestellte Honorarforderung dem Architektenvertrag bzw. der HOAI entspricht,
- der Architekt die abgerechneten Tätigkeiten vereinbarungs- und damit ordnungsgemäß erbracht hat,
- der Auftraggeber keine derartigen Einwendungen gegen das Honorar erhebt,
- hingegen aber behauptet, ihm sei durch einen Fehler des Architekten ein Schaden entstanden, der seinen Honorareinbehalt rechtfertige
- und die behauptete Gegenforderung als Haftpflichtschaden nach dem Versicherungsvertrag versichert ist bzw. wäre.

Oftmals kommt es jedoch vor, dass der Auftraggeber einen Haftpflichtschaden behauptet, ohne ihn näher darzulegen. Zu einer substantiierten Darlegung des ihm entstandenen Schadens sieht er sich auch nicht veranlasst, da er sich an dem einbehaltenen Honorar „schadlos“ halten kann. Sinnvollerweise lässt sich eine solche Haftpflichtforderung nur in einem gerichtlichen Honorarklageverfahren klären, an dessen Ende entweder die Verurteilung zur Honorarzahlung oder die Feststellung des – diesem entgegengehaltenen – Schadenersatzanspruchs steht. Der Versicherer begleicht die zur Klärung des Haftpflichtanspruchs erforderlichen Kosten als Verfahrenskosten. Die Kosten des Streits über die Honorarforderung hingegen muss der Architekt grundsätzlich selbst übernehmen. Nur wenn der Honorareinbehalt tatsächlich wegen eines versicherten Haftpflichtanspruchs berechtigt ist, zahlt der Versicherer den entsprechenden Betrag an den Architekten aus.

Das geschilderte Verhalten der Auftraggeberseite beschreibt nur einen Teil der Probleme des Architekten bei seiner täglichen Arbeit. Von Gesetzgebung und Rechtsprechung werden darüber hinaus immer umfangreichere Pflichten und damit verbundene Haftpflichtrisiken für Architekten ausgestaltet, die hohe Schadenersatzforderungen nach sich ziehen können.

2. Die Situation der Berufs-Haftpflichtversicherung
Der Architekt kann sich im Regelfall nur mit einer Berufs-Haftpflichtversicherung umfassend vor den finanziellen Folgen eines Schadens schützen, für den er einstehen muss. Unter Umständen ist er sogar durch landesgesetzliche oder satzungsrechtliche Regelungen zu einer Absicherung seiner beruflichen Haftungsrisiken verpflichtet, sei es z.B. als Entwurfsverfasser oder aufgrund des Zusammenschlusses mit anderen Architekten in Form einer Berufsgesellschaft.

Durch eine Versicherung kann sich der einzelne Architekt in einem Umfang absichern, den er alleine in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht bereitstellen könnte. Denn die Risiken werden im Rahmen einer Versicherung auf eine Vielzahl von Personen bzw. Versicherungsnehmern verteilt, die durch die gleiche Gefahr bedroht sind. Die Versicherung kalkuliert das Risiko der Versichertengemeinschaft nach dem Gesetz der großen Zahl. Denn je höher die Zahl der Personen oder Objekte ist, die von den gleichen Gefahren bedroht sind, desto weniger weichen die relativen Häufigkeiten zufallsbedingter Ereignisse voneinander ab.

a) Heutige Situation
Bedauerlicherweise zeigt die Entwicklung in den letzten Jahren im Bereich der Berufs-Haftpflichtversicherung für Architekten, dass sich die Gefahren sowie auch die damit zusammenhängenden Kosten deutlich erhöht haben, was Veränderungen der Versicherungsbedingungen und –prämien erforderlich macht.

Damit sind im wesentlichen folgende Einzelpunkte gemeint :

In der Berufs-Haftpflichtversicherung gilt das Prinzip der universellen Deckung, d. h., der Versicherungsschutz umfasst, soweit nicht eine besondere Ausschlußklausel entgegensteht, sämtliche nach der primären Risikobeschreibung (im Versicherungsschein) gedeckten Haftpflichtansprüche. Insofern sind grundsätzlich alle Tätigkeiten und Leistungen des Architekten, die zum Berufsbild gehören, mitversichert.

Folglich führen sämtliche Erweiterungen des Berufsbildes seitens des Gesetzgebers, der Rechtsprechung und der berufsständischen Organisationen spiegelbildlich zu einer Erweiterung des bestehenden Versicherungsschutzes. Als Beispiele sind hier nur die Aufgaben gemäß Baustellenverordnung oder Energieeinsparverordnung zu nennen. Dadurch ist der Versicherer immer wieder mit dem Problem konfrontiert, dass diese Erweiterungen in die bisherige Prämienkalkulation keinen Einfluss gefunden haben.

Neben diesen Entwicklungen hat der Preiswettbewerb unter den Versicherern in den letzten Jahren zu einer stetigen Prämiensenkung geführt. Nach den Berichten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zum Geschäftsverlauf in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung in der 10-Jahres-Betrachtung von 1992 bis 2001 lag der Durchschnittsbeitrag je Haftpflichtversicherungsvertrag in 2001 auf dem Niveau von 1995. Dagegen stieg der Aufwand für den durchschnittlichen Schaden von 1992 bis 2001 deutlich um fast 48 % an. Insgesamt ist eine kontinuierliche Verschlechterung der Ertragssituation in der Haftpflichtversicherung zu beobachten. Diese allgemeine Entwicklung wird im Bereich der Berufs-Haftpflichtversicherung aufgrund der dortigen Eigenheiten noch deutlich verstärkt und zwingt zu Korrekturen.

Als eine Besonderheit in der Berufs-Haftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf den tatsächlichen Eintritt des Schadens bzw. das Schadenereignis, sondern auf den Zeitpunkt des sogenannten Verstoßes, der schadenauslösend war (sog. Verstoßtheorie): Maßgeblich ist stets das erste fehlerhafte Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Versicherungsnehmers, das in unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang zum Schaden steht. Folge dieser Besonderheit ist ein erhöhtes Spätschaden-Risiko, da haftungsauslösende Fehler des Architekten bzw. Ingenieurs in der Planung oder Überwachung häufig erst viele Jahre nach Abschluss des Bauvorhabens festgestellt werden.

Dies belegt auch die Statistik. Eine vom GDV durchgeführte Sonderauswertung der Schäden in der Haftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure für das Jahr 2001 ergab, dass 63,6 % der gemeldeten Schäden durch einen Fehler des Architekten verursacht wurden, der ein bis zwanzig Jahre zurückliegt. Nur 36,4 % der gemeldeten Schäden hingegen gehen auf einen Verstoß im Meldejahr zurück (sog. Sofortschäden). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Schadenaufwand umso größer ist, je länger der Verstoß zurückliegt. Während die Schadenaufwendungen für Sofortschäden nur 22,5 % des Gesamtschadenaufwandes ausmachen, werden fast 80 % für Spätschäden aufgewendet.


b) Notwendige Veränderungen
In der Vergangenheit sind die meisten Berufs-Haftpflichtversicherer dazu übergegangen, eine Schadenfreiheitsrabattregelung analog der Kraftfahrtversicherung einzuführen. Nunmehr ist jedoch aufgrund der dargestellten Verstoßregelung festzustellen, dass auch nach vier oder fünf schadenfreien Jahren mit versicherten Ansprüchen wegen zeitlich weit zurückliegender Verstöße gerechnet werden muss (vgl. oben unter Ziff. 2 a). Diese Erkenntnisse müssen zwangsläufig zu einem Wegfall der Schadenfreiheitsrabattregelung führen.

Außerdem sind aufgrund des geschilderten starken Anstiegs des Schadenbedarfes in den letzten Jahren und der ungünstigen Spätschadenentwicklung die bisherigen Tarife der Versicherer neu zu kalkulieren und anzupassen. Zusätzlich ist damit zu rechnen, dass stark schadenbelastete Verträge den geänderten Erfordernissen aufgrund der Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung angepasst werden müssen. Diese Maßnahmen sind insbesondere erforderlich, um auch langfristig eine Versicherbarkeit der beruflichen Risiken des Architekten gewährleisten zu können – zumal die gesetzlichen Verpflichtungen zur Haftungsabsicherung durch Versicherungen für den Architekten zukünftig weiter zunehmen dürften.

c) Ausblick
Eine kurzfristige Verbesserung der geschilderten Situation wird seitens der Versicherer nicht erwartet. Zu hoffen bleibt, dass die gegenwärtige Tendenz einer ständigen Verschärfung der Architektenhaftung (in Gesetzgebung und Rechtsprechung) gebremst wird. Selbstverständlich sollten zusätzlich Schritte gefördert werden, die für den betreffenden Berufsstand schadenminimierend und somit auch haftungsreduzierend wirken können. Insbesondere ist hier an entsprechende Ausbildungsinhalte im Studium sowie an Weiterbildungsmaßnahmen zu denken. Mittelfristig sollten diese Schritte im Zusammenspiel mit den notwendigen – sicherlich teilweise schmerzlichen – Maßnahmen der Versicherer geeignet sein, die Berufs-Haftpflichtversicherung für Architekten wieder in „ruhigeres Fahrwasser“ zu bringen.

RA Oliver Krüger, RA Oliver Thormann, VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a.G., Hannover

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